Aufgrund von Anpassungen der Berechnungsmodelle sind diverse Renditesätze in den Beispielrechnungen der Einzelversicherungen ab 1. Juli 2022 tiefer als bisher. Diese Änderungen haben allerdings keine Auswirkungen auf die Produkte bzw. die Wertentwicklung.

Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) überprüft jedes Jahr die historischen Renditen ausgewählter Anlageklassen wie z.B. Aktien, Obligationen oder Immobilien. Diese werden als Parameter für die Beispielrechnungen in den Einzelversicherungen verwendet. Um in Zukunft stabilere Resultate zu erhalten und überhöhten Renditesätzen vorzubeugen, hat der SVV verschiedene Anpassungen am Modell für die Beispielrechnungen vorgenommen. So wurde beispielsweise der historische Beobachtungzeitraum zur Bestimmung der Parameter von 10 Jahre auf 20 Jahre ausgedehnt. Sämtliche Mitglieder des SVV – darunter auch Swiss Life – haben sich verpflichtet die neuen Parameter ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.

Für die Beispielrechnungen von Swiss Life bedeutet das, dass diverse Renditesätze, insbesondere diejenigen für die Anlageklasse Aktien, neu tiefer sind als bisher. Zudem liegen die Szenarien «tief» und «hoch» aufgrund der gestiegenen Volatilität von Aktien und Obligationen in CHF tendenziell weiter auseinander.

Keine Änderungen an den Produkten

Wichtig: An den Produkten ändert sich nichts. Auch sind Beispielrechnungen effektiv «nur» Beispiele und keine Prognosen. Sie sind also auch kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung. Die angepassten Hochrechnungssätze in den einzelnen Produkten finden Sie in der Präsentation unter Downloads. Ab dem 1. Juli 2022 sind die Anpassungen auch im Kundenportal ersichtlich.

Speziell: Für das Tranchenprodukt Swiss Life Premium Expert Next bedeutet dies, dass sich die Beispielrechnungen bereits zum Policierungstermin ändern. Dasselbe gilt auch für Kunden anderer Versicherungsprodukte, welche kurz vor dem 1. Juli 2022 noch mit den ursprünglichen Beispielrechnungen einen Abschluss getätigt haben. Es lohnt sich deshalb, wenn Sie ihre Kundinnen und Kunden in den Beratungsgesprächen auf die Änderungen zum 1. Juli 2022 hinweisen – insbesondere, wenn klar ist, dass der Kunde oder die Kundin das Kundenportal nutzt.

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