Die reibungslose Zusammenarbeit zwischen Versicherungsbrokern und Swiss Life ist die Basis für eine florierende Geschäftsbeziehung. Jedoch tauchen hinsichtlich der korrekten Form von Brokermandaten gelegentlich Missverständnisse auf. Gerne rufen wir deshalb an dieser Stelle in Erinnerung, was es zu beachten gilt.
Versicherungsbroker und Swiss Life pflegen eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung mit dem gemeinsamen Ziel, Kundinnen und Kunden ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Damit das einwandfrei funktioniert, gilt es auch, auf Details zu achten. Darum machen wir Sie gerne noch einmal auf zwei gängige Missverständnisse aufmerksam und klären diese auf:
- Für die gültige Umteilung in das Portefeuille eines Brokers muss pro Rechtsträger bzw. Unternehmen ein eigenständiges Brokermandat mit den Unterschriften der Zeichnungsberechtigten vorliegen.
- Das Mandat einer Stiftung muss durch den Stiftungsrat unterzeichnet werden. Die Unterschrift der Vertreter der (Stifter-)Firma ist nicht ausreichend.
- Mandate, die auf eine Holding lauten, sind nicht zulässig. Gemäss gängiger Praxis von Swiss Life sind Mandate für Holdinggesellschaften nicht erlaubt.
- Gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung werden keine Mandate entgegengenommen, die älter als zwölf Monate sind. Davon ausgenommen sind Ausschreibungen und Neuanschlüsse.
Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme. Wir freuen uns auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit.