Ab sofort kann das Swiss Life-Vollsortiment per 1. Januar 2022 unterbreitet werden. Was Sie weiter für den Start in die neue Saison wissen müssen, erfahren Sie hier.

Annahmerichtlinien
Swiss Life hält weiterhin am Vollsortiment in der 2. Säule fest. Die Vollversicherung, teilautonome Vorsorgelösungen sowie Risikorückdeckungslösungen wie auch Dienstleistungen für Pensionskassen sind und bleiben einer der strategischen Grundpfeiler von Swiss Life. Deshalb liegt der Fokus weiterhin auf der Sicherstellung eines gesunden Wachstums.
Dafür werden die Rahmenbedingungen für den Abschluss von Neugeschäft regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Aufgrund der langanhaltenden Tiefzinsphase sind Offerten nur dann zulässig, wenn die erwarteten Umwandlungsaufwendungen (auf obligatorischen und überobligatorischen Altersguthaben) den maximal zulässigen Grenzwert nicht überschreiten.

Offertgültigkeit
Offerten sind ab Erstellung vorerst bis Ende Juni 2021 gültig.

Risikotarif 2022
Per Anfang 2022 tritt der Kollektivtarif 2022 in Kraft. Dabei gelangen aktualisierte biometrische Rechnungsgrundlagen für die Sterblichkeit und Invalidität zur Anwendung, welche auf statistischen Erhebungen über den Versichertenbestand der Swiss Life von 2016 bis 2019 beruhen. Der bisherige technische Zinssatz von 0.25% bleibt unverändert.
Für die meisten Kunden wird sich die Risiko- und Kostenprämie nur geringfügig ändern. Wie in jedem Jahr kann es, in Abhängigkeit vom Risikoverlauf, zu einer Anpassung aufgrund der Erfahrungstarifierung kommen. Für ca. 75 Prozent der Kunden bleibt die Prämie stabil oder sinkt sogar geringfügig.

Umwandlungssätze
Die berufliche Vorsorge steht aufgrund des Tiefzinsumfelds und der steigenden Lebenserwartung vor grossen Herausforderungen. Die systemfremde Querfinanzierung von aktiven Versicherten zu Neurentnern nimmt zu. Um diesen Realitäten gerecht zu werden und das finanzielle Gleichgewicht der 2. Säule weiterhin sicherzustellen, ist eine Senkung der Umwandlungssätze notwendig.
Swiss Life passt die Umwandlungssätze in der Vollversicherung für zukünftige Altersrenten ab dem 1. Januar 2022 weiter an. Dabei sind die BVG-Mindestleistungen in jedem Fall garantiert. Bestehende Renten bleiben unverändert. Details entnehmen Sie der PartnerNews vom 29. März 2021.
Bei Pensionierungen in einem nicht ganzzahligen Alter erfolgt die Ermittlung des Umwandlungssatzes ab 2022 neu durch Interpolation der Konditionen, welche im Kalenderjahr bei Pensionierung gültig sind (Beispiele entnehmen Sie den Konditionenblättern).
Alle übrigen Umwandlungssätze finden Sie auf den Konditionenblättern der jeweiligen Produkte.

Übernahmegeschäft
Es gilt weiterhin: Swiss Life übernimmt nur Alters- und Hinterlassenenrentner, von welchen sie im Zeitpunkt der Offerterstellung Kenntnis hatte und die in der Offerte berücksichtigt wurden.
Von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung sind auch die gegebenenfalls zu übernehmende Destinatäre nach Art. 47a BVG (Freiwillige Weiterversicherung) bekannt zu geben. Diese sind für die Offerte ebenfalls zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht hat im Urteil vom vergangenen Mai bestätigt, dass den Arbeitnehmern beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ein echtes Mitbestimmungsrecht zusteht. Will der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der bisherigen Pensionskasse kündigen, braucht er dafür die vorgängige Zustimmung des Personals. Demnach reicht es nach Auffassung des Bundesgerichts nicht aus, dass Personal erst nach erfolgter Kündigung zu orientieren oder anzuhören.

Kundenbesuch und -pflege in Zeiten von Corona

Aufgrund der geltenden Hygiene- und Distanzvorschriften kommunizieren wir mit unseren Kunden bis auf weiteres vorzugsweise per Telefon, E-Mail oder per Videokonferenz. Physische Treffen sind unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen ebenfalls wieder möglich. Gerne heissen wir die Kunden auf unseren Generalagenturen willkommen. Die Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG halten wir dabei strikt ein. Wir nutzen zudem Plexiglasscheiben, Hygienemasken und desinfizieren Kontaktflächen mehrmals täglich.

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