Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) tritt per 1. Januar 2021 in Kraft und nimmt mit der Einführung der freiwilligen Weiterversicherung nach Art. 47a BVG auch Einfluss auf die berufliche Vorsorge. Doch was bedeutet die Reform für die Versicherten?

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die Reform der Ergänzungsleistungen zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte. Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die wichtigsten Massnahmen der Reform finden Sie hier

Neu: Freiwillige Weiterversicherung nach Art. 47a BVG

Besonders hervorheben möchten wir an dieser Stelle den neuen Artikel 47a BVG. Er tritt mit der Inkraftsetzung der EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft. Er regelt die freiwillige Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge. Der Artikel ist wichtig für Arbeitnehmende, welche nach Vollendung des 58. Altersjahres vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten und keine neue Stelle finden. Eine Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge auf eigene Kosten mit den Leistungen des Vorsorgeplans des bisherigen Arbeitgebers ist für die Betroffenen möglich. Zudem ist darin im Rahmen des Covid-19-Gesetzes auch eine Übergangsbestimmung enthalten. Ab 31. Juli 2020 gekündigte Arbeitsverhältnisse fallen unter Art. 47a BVG und dürfen ebenfalls eine Weiterversicherung per 1. Januar 2021 beantragen. Die freiwillige Weiterversicherung ermöglicht es älteren Arbeitslosen ihre berufliche Vorsorge aufrecht zu erhalten und bietet ihnen dadurch die Möglichkeit, im Pensionsalter eine Rente zu beziehen.

Folgende Hauptvoraussetzungen für die Weiterversicherung gelten:

  • Vollendung des 58. Lebensjahres
  • Kündigung durch den Arbeitgeber (Beweislast liegt beim Destinatär)

Wichtig: Die Destinatäre gemäss Artikel 47a BVG bleiben Teil des bisherigen Kollektivs. Swiss Life berücksichtigt Destinatäre gemäss 47a bei der Überschussverteilung wie auch der Verteilung von freien Mittlen. Auch bei einer Teilliquidation oder sogar Vertragsauflösung sind die Destinatäre nach Art 47a BVG den Angestellten des bisherigen Arbeitgebers gleichgestellt.

Welche Dokumente stehen zur Verfügung?

Im Vorsorgereglement wird die freiwillige Weiterversicherung ab dem 1. Januar 2021 im Artikel 14 eingeführt. Der Destinatär muss den Antrag für die Eröffnung der Weiterversicherung ausfüllen und unterzeichnen. Ein Merkblatt, welches die Rechte und Pflichten des Destinatärs beschreibt, steht zur Verfügung.

Kapital oder Rente?

Folgenden Punkt gilt es besonders zu beachten: Nach einer mehr als zweijährigen Weiterführung der Versicherung sind die Versicherungsleistungen zwingend in Rentenform zu beziehen, d.h. eine Kapitalauszahlung ist dann nicht mehr möglich.

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