Ein Pensionskassen-Wechsel ist eine gemeinsame Entscheidung von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Dies hat das Bundesgericht jüngst erneut bestätigt. Swiss Life präzisiert den Kündigungsprozess und schafft damit zusätzliche Rechtssicherheit für Kundinnen und Kunden bei der Vertragsauflösung.
Die Kündigung eines Anschlussvertrages ist nur dann gültig, wenn die Belegschaft beim Entscheid zur Vertragsauflösung eingebunden wurde. Swiss Life akzeptiert seit jeher nur rechtsgültig von der Verwaltungskommission unterzeichnete Kündigungen. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, fordert Swiss Life ab sofort ein ergänzendes Formular ein. Dieses muss zwingend von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vertretern unterzeichnet werden. Mit dem Formular «Auftrag Vertragsauflösung» bestätigt der Kunde, dass die Belegschaft vorgängig in den Entscheid des Pensionskassenwechsels eingebunden wurde. Damit werden den Anforderungen der jüngsten Rechtsprechung durch das Bundesgericht vom 5. Mai 2020 Rechnung getragen.
Die Beraterinnen und Berater sollen ihre Kunden weiterhin auf die Mitwirkungsrechte der Belegschaft aufmerksam machen.
Info
Die Arbeitnehmervertretung einer Belegschaft hat bei einer Kündigung des Anschlussvertrages besondere Mitwirkungsrechte. Diese sind im Art. 10 des Mitwirkungsgesetzes geregelt. Nebst den aktiv versicherten Personen (Arbeitnehmer) sind bei einem möglichen Pensionskassenwechsel auch die Bezüger von Invaliditätsleistungen über die Vertragsauflösung mit der Stiftung zu orientieren.