Die Tarife 2021 von Swiss Life in der beruflichen Vorsorge sind bereit. Ab sofort können Sie Ihren Kundinnen und Kunden Offerten zum ganzen Swiss Life-Vollsortiment unterbreiten. Diese PartnerNews informiert Sie über alle Neuerungen.
Risikotarif 2021
Aufgrund der anhaltenden Tiefzinsphase senkt Swiss Life den technischen Zinssatz per 1. Januar 2021 von 0,50% auf 0,25%. Diese Reduktion des Zinssatzes zur Bewertung zu erwartender Leistungsfälle führt zu einer leichten Erhöhung der durchschnittlichen Risikoprämie. Vertragsindividuelle Prämienänderungen sind wie in den vorangegangenen Jahren auch in Abhängigkeit vom Risikoverlauf möglich.
Umwandlungssätze
Im vergangenen Jahr wurden die Umwandlungssätze bis zum Jahr 2022 bekannt gegeben. Swiss Life hält an diesen kommunizierten Umwandlungssätzen weiterhin fest.
Zinsrisikoabzug (Art. 9. Abs. 4 AVB)
Kündigt ein Versicherungsnehmer, dessen Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert hat, in einer Phase mit starkem Zinsanstieg seine Vollversicherung, kann es zu einem Zinsrisikoabzug kommen. Damit schützt Swiss Life den verbleibenden Bestand. Bei Verträge mit einer teilautonomen Lösung kommt der
Zinsrisikoabzug auch zum Tragen, jedoch nur für den Teil der Schadenreserve für die Invaliden.
Die (für Zinsrisikoabzüge massgebende) Rendite von Bundesobligationen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren befindet sich schon länger auf einem sehr tiefen (negativen) Niveau. Bei einem Anstieg dieser Rendite im weiteren Jahresverlauf würde sich die Wahrscheinlichkeit eines Zinsrisikoabzugs bei Vertragsauflösungen per Jahresende erhöhen. Sie werden informiert, sobald sich eine Anwendung des Zinsrisikoabzugs abzeichnet.
Übernahme von Alters- und Hinterlassenenrentner
Bei Übernahme von Alters- und Hinterlassenenrentner verlangt Swiss Life ab sofort für die Bestätigung gemäss Art. 53e BVG nicht mehr den bisherigen Anschlussvertrag ein, sondern lediglich den "Fragebogen bisherige Vorsorgeeinrichtung." Der Fragebogen wurde dafür inhaltlich leicht angepasst.
Somit wird die Übernahme der Alters- und Hinterlassenenrentner gemäss Art. 53e BVG nicht mehr pauschal bestätigt, sondern jeder Rentner wird individuell aufgeführt. Das hat den Vorteil, dass Swiss Life und ihre teilautonomen Sammelstiftungen nur noch diejenigen Alters- und Hinterlassenenrentner übernehmen, von welchen sie Kenntnis haben und die Teil der Offerte sind.
Diese Anpassung dient der Vermeidung von Fehlbeträgen bei einer Übernahme.
Mehr Details dazu finden Sie im Dokument Übernahme von Alters- und Hinterlassenenrentner unter Downloads.
Start der Offertsaison in Zeiten von Corona
Unsere Mitarbeitenden, die im Moment wenn immer möglich von zuhause aus arbeiten, stellen weiterhin die reibungslose Kommunikation mit Ihnen sowie unseren Kundinnen und Kunden sicher. Um Ihre Anliegen, Fragen und Bedürfnisse kümmern wir uns jederzeit in gewohnter Qualität. Aufgrund der geltenden Hygiene- und Distanzvorschriften kommunizieren wir aktuell per Telefon, E-Mail oder wenn gewünscht und sinnvoll per Videokonferenz. Auf physische Treffen verzichten wir zurzeit wenn immer möglich. Ansonsten ändert sich für Sie und unsere Kunden trotz den besonderen Umständen nichts.