Swiss Life informiert Ende August ausgewählte Versicherte über die Möglichkeit und die Vorteile eines freiwilligen Einkaufs in die Pensionskasse. Das Schreiben geht in Varianten an das Segment der 36- bis 46-jährigen sowie an das Segment der über 47-Jährigen.

Einkauf in die Pensionskasse: Wer früh spart, kann im Alter ruhig schlafen und das Leben sorglos und selbstbestimmt geniessen

Schriftliche Informationen zum Einkauf in die Pensionskasse erhalten alle aktiven Versicherten ab 36 Jahren, sofern sie über eine Einkaufsmöglichkeit verfügen und keine Ausschlusskriterien dagegensprechen. Der Versand erfolgt in den nächsten Tagen und unterscheidet sich je nach Alter der Empfänger.

Versand an über 47-jährige Versicherte
Deutschsprachige Versicherte ab Alter 47 erhalten neben dem Informationsschreiben zum Einkauf in die Pensionskasse zusätzlich eine Einladung zum «Impuls-Abend» mit der Möglichkeit weitere Informationen rund um die Pensionierung zu bestellen oder einen Gesprächstermin zu vereinbaren.

Versand an 36- bis 46-jährige Versicherte
Ganz nach dem Motto: «Wer früh spart, kann im Alter ruhig schlafen und das Leben sorglos geniessen» erhalten auch 36- bis 46-jährige Versicherte ein Informationsschreiben zum Einkauf in die Pensionskasse.

Aktualität der Daten
Die Höhe der Einkaufssumme entspricht dem Stand der letzten berechnungswirksamen Mutation. Die für die Aktion verwendeten Daten entsprechen dem Stand von Anfang August. Falls sich seit dann Änderungen im Vertrag oder der Vorsorgesituation eines Versicherten ergeben haben, sind Unstimmigkeiten betreffend Höhe des Einkaufspotenzials oder anderen Daten möglich.

Es liegt in der Verantwortung der Versicherten weitere Vorsorgeverhältnisse oder allfällige Freizügigkeitskonten oder -policen zu berücksichtigen bzw. von der Einkaufssumme abzuziehen. Damit die Versicherten noch in diesem Jahr von Steuerersparnissen profitieren können, muss die Einzahlung bis spätestens 23. Dezember 2019 erfolgen. 

Die Vorteile eines Einkaufs in die Pensionskasse

  • Der Einkauf in die Pensionskasse erhöht das Altersguthaben in der 2. Säule und damit die Leistungen nach der Pensionierung.
  • Der Einkaufsbetrag ist vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
  • Das Altersguthaben in der Pensionskasse unterliegt nicht der Vermögenssteuer.
  • Erträge aus dem Altersguthaben zählen nicht zum steuerbaren Einkommen

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